Geschäfts- und Einstellbedingungen

Stand 04/2024

Mietvertrag

Mit der Annahme des Parkscheines, bzw. mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zustande. Der Mietvertrag endet mit der Ausfahrt aus dem Parkhaus. Die Einstellbedingungen und die Hausordnung werden als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages anerkannt.

Der Mietvertrag schließt eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges nicht ein. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Das Einstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Versicherungsschutz besteht nicht.

Mietpreis - Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten ein Stellplatz nach der aushängenden Preisliste. Der Mieter erhält auf Wunsch eine Quittung über das bezahlte Benutzungsentgelt. Das Kfz kann nur während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt.

Bei Verlust des Parkscheines ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeldes wird strafrechtlich verfolgt.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Betriebshaftpflicht. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen solchen Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt. Schadensersatzansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen, wie z.B. die Entwendung von Ladung und Inhalt sowie die Sachbeschädigung des PKW zu verantworten sind.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle, durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen, dem Vermieter oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Vermieter oder dessen Beauftragten anzuzeigen. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.

Benutzungsbestimmungen

Für die Benutzung des Parkhauses sowie seiner Ein- und Ausfahrt gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. Daneben hat der Mieter sonstige Verkehrszeichen und Hinweise, die Bestimmungen dieser Betriebsordnung und die Anweisungen des Vermieters zu befolgen. Nach Abstellen des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dieses verkehrsüblich zu sichern und ordnungsgemäß zu verschließen. Wertsachen, Dokumente, Kleidungsstücke u.a. sollen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Der Stellplatz darf nur zum Parken eines Personenkraftwagens (maximale Höhe 1,95 m) benutzt werden. Das Fahrzeug darf generell nur so eingeparkt werden, dass auch das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen jederzeit gewährleistet ist. Bei nicht ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Mieters in eine Lage zu bringen, welche die anderen Benutzer des Parkhauses nicht behindert.

Im Falle einer Gefahr ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug aus dem Parkhaus zu entfernen. Der Aufenthalt von Personen in dem Parkhaus ist zu anderen Zwecken als der Einstellung, einschließlich des Be- und Entladen von Fahrzeugen, nicht gestattet.

Sicherheitsvorschriften

Unabhängig von weitergehenden polizeilichen Vorschriften ist untersagt:

  • Rauchen und Verwendung von Feuer
  • Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen jeglicher Art, beweglicher Sachen und Abfällen
  • Das Einstellen von Kraftfahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Ölbehälter u.ä.
  • Arbeiten am Fahrzeug und unnötiges Laufenlassen des Motors
  • Hupen und andere vermeidbare Geräuschbelästigung

Besondere Bestimmungen

Die Benutzung von Handys kann Fehlfunktionen an der Schrankenanlage verursachen. Die Benutzung von Handys im Ein- und Ausfahrtsbereich ist daher untersagt. Das Parkhaus ist nicht beheizt. Bei Kälte ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten. Das Verteilen von Prospekten und sonstigen Werbematerialien ist im gesamten Parkhaus untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt kostenpflichtige Entfernung des Materials. Den Anweisungen des Vermieters, seines Personals und Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten.

Es gilt die StVO. Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Dritte.

Verwaltung

ObSe Objekt Service GmbH und Co. KG
Friedensplatz 12
64283 Darmstadt

kontakt@obse.de

Notruf: 06151 - 49 23 406 (gebührenpflichtig)